Als „Abräumklausel“ wird im Brauereirecht eine Vertragsklausel bezeichnet, die einem Getränkelieferanten das Recht einräumt, im Falle von Vertragsverletzungen des Gastwirts, leihweise überlassenes Gaststätteninventar herauszuverlangen, ohne das der Vertrag gekündigt werden muss.

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