Als “Alleinbezugsvereinbarung” wird im Brauereirecht eine Vertragsabrede bezeichnet, die eine der Parteien dazu verpflichtet, bestimmte Waren nur von einem Getränkelieferanten zu beziehen. Im Falle ihrer Wirksamkeit begründet eine Alleinbezugsvereinbarung eine „Alleinbezugsverpflichtung“.
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